Pressemitteilung des Café Exzess zum Urteil des Landgerichtes Frankfurt bzgl. der Hausdurchsuchung im Januar

Landgericht erklärt Razzia im Café Exzess für rechtswidrig

In einem Beschluss vom 15.März 2004 erklärt die 6. Strafkammer des Landgericht's Frankfurt/Main die polizeiliche Razzia im selbstverwalteten Zentrum CAFE EXZESS (am 21.Januar 2004) für rechtswidrig, da keine Anhaltspunkte für eine Straftat vorgelegen haben.

Nun ist es sogar amtlich, die Durchsuchung unserer Räume hatte keinen strafrechtlichen Hintergrund, sondern einzig und allein einen politischen!

Wir können sowohl das eigentliche Verfahren der Frankfurter Staatsanwaltschaft, als auch die Umbenennung unseres Zentrums durch die Polizei in "Autonome-Antifa-Infoladen / Café Exzess" (O-Ton des Durchsuchungsbefehls) nur als vorgeschobenes Konstrukt zurückweisen.

Wir sind das CAFE EXZESS! So ist unser Name, wir verwalten unsere Räume selber, wir sind sehr viele und alle verschieden und dies ist gut so. Antifaschistisch sind wir als denkende Menschen sowieso.

Aber lassen wir das Landgericht nochmals zu Wort kommen. In der Begründung bezüglich der Razzia vom 21. Januar 2004 heißt es:

"die Anordnung der Durchsuchung war ... rechtswidrig, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Straftat gemäß § 86aStGB begangen worden war. Zwar sind auf dem Plakat Kennzeichen im Sinne von §86a Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu sehen. Doch ist eine Veröffentlichung der Plakate nicht als Verwendung von Kennzeichen im Sinne des §86a StGB anzusehen."

Eine Kennzeichenverwendung, die dem Schutzzweck des § 86a ersichtlich nicht zuwiderläuft, ist aus dem Tatbestand auszuschließen (BGH St 25, 30, 32; 25, 132, 136; OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 246). Schutzzweck der Vorschrift des § 86a StGB ist die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisationen oder der von ihr Vermögensberatung Bestrebungen, auf die das Kennzeichen hinweist, sowie die Wahrung des politischen Friedens, indem jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung und der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern vermieden wird, es gebe in der Bundesrepublik Deutschland eine Entwicklung dergestalt, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet werden (BGH St 25, 30, 32).

Das hier veröffentlichte Plakat lässt nach seinem gesamten Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild ohne weiteres erkennen, dass, soweit damit die Erinnerung an den Nationalsozialismus heraufbeschworen wird, dies in einem nachdrücklich ablehnenden Sinn geschieht und gerade vor einer Wiederbelebung des Nationalsozialismus gewarnt wird. Die den Nationalsozialismus scharf ablehnende Haltung ist nach dem Inhalt des Plakats ganz augenscheinlich die Werbegrundlage, die sowohl den Standpunkt des Verfassers wie den des von ihm erwarteten Publikums, auf das die Plakate wirken sollen, kennzeichnet. Plakaten solchen Inhalts ist jede Eignung fern, einer Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes oder ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu dienen.“

Na also, immerhin hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/M. bemerkt, dass es sich um einen antifaschistischen Flyer handelt. Dem Richter Becker beim Amtsgericht Frankfurt muss das wohl entgangen sein. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass krampfhaft nach einem Anlass gesucht wurde, im Exzess mal wieder in Ruhe rumzuschnüffeln.

Für uns hat sich jetzt zwar noch keine "Läuterung" der Justiz ergeben, doch als erste Wiedergutmachung fordern wir die sofortige Rückgabe aller beschlagnahmten Gegenstände durch die Polizei.

Cafe ExZess, 06.April 2004

Leipziger Straße 91, Frankfurt-Bockenheim

Überarbeitete Erklärung des Ex zur Durchsuchung
Informationen zur Durchsuchung des ExZess wegen der Antifa-Demo am 9. November 2003